DGUV REGEL 112-191
DGUV REGEL 112-191
WAS BESAGT DIE DGUV REGEL 112-191 (BISHER BGR 191) ?
Die DGUV Regel 112-191 (BGR 191) schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe wie Antistatik und Mindesthöhe der Zehenschutzkappe erhalten bleiben.
Du kannst dir auch künftig von deinem nahegelegenen Orthopädieschuhmacher die Einlage bzw. Außensohle anpassen lassen.
Bitte Beachten Sie
Wenn der Schuh mit einer herausnehmbaren Einlegesohle geliefert wurde, sollte in dem Merkblatt deutlich angegeben sein, dass die Prüfungen mit eingelegter Einlegesohle durchgeführt worden sind. Ein Warnvermerk muss darauf hinweisen, dass die Schuhe nur mit eingelegter Einlegesohle benutzt werden dürfen und dass die Einlegesohle nur durch eine vergleichbare Einlegesohle des ursprünglichen Schuhherstellers ersetzt werden darf.
Einlagen aus privaten Straßen- und Freizeitschuhen dürfen nicht in Sicherheitsschuhe eingelegt werden. Warum? Diese Einlagen wurden nicht von einer Prüfstelle nach DGUV Regel 112-191 (BGR 191) baumustergeprüft.